Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 07. Mai 2014 – VIII ZR 234/13 – entschieden, dass eine Vereinbarung in einem Wohnraummietvertrag, die dem Vermieter erlaubt, während des laufenden Mietverhältnisses die gestellte Mietsicherheit zur Befriedigung streitiger Forderungen zu verwerten, unwirksam ist.
Mai 2014 Archiv
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