Anforderung an Begründung Eigenbedarfskündigung – BGH vom 30.04.2014

Der Bundesgerichtshof hat mit heutigem Urteil – Urteil vom 30. April 2014 – VIII ZR 107/13 – die Anforderungen an die Begründung einer Eigenbedarskündigung konkretisiert. Es wurde entschieden, dass es nicht erforderlich ist, neben dem Namen der Bedarfsperson, also derjenigen Person, zu deren Gunsten die Wohnung frei gemacht werden soll,  den Lebensgefährten, mit dem die Bedarfsperson in die Wohnung einziehen soll, in dem Kündigungsschreiben namentlich zu benennen. Das Begründungserfordernis in § 573 Abs. 3 BGB soll nach der Begründung des Bundesgerichtshofes gewährleisten, dass der Kündigungsgrund derart konkretisiert ist, dass er von anderen Kündigungsgründen unterschieden werden kann. Im Falle der Eigenbedarfskündigung genügt es, die Eigenbedarfsperson identifizierbar zu benennen und das Interesse darzulegen, das diese an der Erlangung der Wohnung hat. Insoweit reicht die Angabe, dass die Bedarfsperson in die Wohnung ziehen wolle, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen.

Hier hatte das Amtsgericht der Klage des Vermeiters auf Räumung statt gegeben. Das Landgericht hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Räumungsklage abgewiesen mit der Begründung, der Lebensgefährt sei nicht namentlich benannt.

 

Qelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs – Pressemitteilung Nr. 072/2014 vom 30.04.2014

 

 

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