Corona – Gewerbemietverhältnisses- Zahlung Miete April unter Vorbehalt

In der mietrechtlichen Rechtsprechung gibt es keine Fälle, die mit der aktuellen Situation, die durch das Corona-Virus bedingt ist, vergleichbar sind. Es wird die Gerichte in zahlreichen Verfahren – spätestens nach Überwinden der Krise – beschäftigen, ob diejenigen Gewerbemieter, die aufgrund der behördlichen Verfügung ihre Mietfläche nicht zu dem vertraglich vereinbarten Zweck nutzen können, während der behördlich angeordneten Schließung überhaupt Miete schulden.

Es kommt sowohl in Betracht, dass die Rechtsprechung den Umstand, dass die Mietfläche nicht zum vertraglich vereinbarten Zweck genutzt werden kann, als Mangel der Mietsache einstuft und daher die Miete – ggf. um 100% – gemindert ist. Neben den mietrechtlichen Gewährleistungsrechten kommt auch eine vorübergehende Unmöglichkeit oder ein vorübergehender Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht, wodurch eine vorübergehende Aufhebung der Verpflichtung zur Zahlung der Miete verbunden sein kann.

Eine abschließende Beurteilung ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich.  Vor diesem Hintergrund empfehlen wir Mietern von Gewerbeflächen, die aufgrund der behördlichen Verfügung derzeit ihre Läden geschlossen halten müssen, die Miete für den Monat April nur unter Vorbehalt zu zahlen.

Eine kostenlose Erstberatung bieten wir zu dieser Thematik gerne an.

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