Keine Mangelgewährleistungsrechte bei Schwarzarbeit

 

Der BGH hat durch Urteil vom 1. August 2013 – VII ZR 6/13 eine wichtige Grundsatzentscheidung getroffen.

Der Kläger hatte Gewährleistungsansprüche wegen Werkmängeln geltend gemacht. Das Landgericht Kiel hatte die Werkmängel festgestellt und einen Zahlungsanspruch ausgeurteilt.

Der Beklagte wendete ein, der Werkvertrag sei nichtig, weil man Schwarzarbeit vereinbart habe.

Dieser Ansicht folgte das OLG Schleswig und nun auch der für Bausachen zuständige VII. Zivilsenat beim BGH.

Im Ergebnis wurde wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitgesetz die Nichtigkeit des gesamten Vertragsverhältnisses festgestellt, was dann auch die Mangelgewährleistungsrechte entfallen ließ.

Voraussetzung für die Nichtigkeitsfolge sei, dass nicht nur der Werkunternehmer die Steuer nicht abführe, sondern auch der Auftraggeber dies wisse und dies zu eigenen Gunsten, hier durch Vereinbarung eines ermäßigten Preises, zu Nutze mache.

Das rechtlich nachvollziehbare Urteil ist im Ergebnis ökonomisch unhaltbar und erfordert ein rasches gesetzgeberisches Eingreifen.

Das rechtstechnisch nachvollziehbar zustande gekommene Urteil konterkarriert das Ziel der Bekämpfung der Schwarzarbeit. Denn nun wird der Schwarzarbeiter gesetzlich massiv privilegiert: Mangelgewährleistungsrechte überdauern im Bauvertrag nach VOB/B vier, nach BGB fünf und bei verzögerter Abnahme oder beim Architekten, der auch die Leistungsphase 9 im Auftrag hat, nicht selten bis zu zehn Jahre oder länger. Es schlummern in Deutschland Milliardenwerte in Form bestehender Gewährleistungsansprüche. Das gegensätzlich bestehende enorme Haftungsrisiko auf Auftragnehmerseite kann der Auftragnehmer regelmäßig auch nicht per AGB ausschließen, weil dies eine unangemessene Benachteiligung des Auftraggebers darstellen würde. Der BGH zeigt dem robusten Unternehmer aber einen Weg: Er muss in das Vertragsverhältnis Schwarzarbeit einbauen, den Auftragnehmer bösgläubig machen und an der ersparten Steuer partizipieren lassen.

Ob der BGH die fatale ökonomische Beförderung der Schwarzarbeit seiner Rechtsprechung in Zukunft dadurch abmildert, dass er im Umkehrschluss auch für die primären Leistungsansprüche – Werklohn und Werkerstellung – unter Rückgriff auf § 817 BGB jedweden Klagerfolg versagt, bleibt abzuwarten. Bis dahin ist es nun Aufgabe der Untergerichte, bei der Beurteilung von bereicherungsrechtlichen Ansprüchen von Werkunternehmern die versagten Mängelgewährleistungsansprüche angemessen in Abzug zu bringen.

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