Schriftformverstoß bei Gewerbemietvertrag – Anmietung Kellerraum

Ein Gewerbemietvertrag, der für länger als ein Jahr abgeschlossen wurde, kann trotz Befristung ordentlich gekündigt werden, wenn ein Kellerraum zusätzlich vermietet wurde und dies in dem schriftlichen Mietvertrag nicht enthalten ist. So hat dies das OLG Frankfurt mit  Urteil vom 27. April 2016 – 2 U 9/16 – entschieden.

Nach den Urteilsgründen handelt es sich bei der Anmietung eines Kellerraums um einen für beide Vertragsparteien wesentlichen Umstand, für den ebenfalls die gesetzliche Schriftform gilt. Bei zusätzlicher Vermietung eines Kellerraumes ergeben sich nicht alle wesentlichen Vereinbarungen der Parteien hinreichend bestimmbar aus der Mietvertragsurkunde. Dies stellt einen Verstoß gegen das gesetzliche Schriftformerfordernis des § 550 BGB dar. Ein Gewerberaummietvertrag ist ordentlich kündbar, wenn er die gesetzliche Schriftform nicht wahrt. (OLG Frankfurt, Urteil vom 27. April 2016 – 2 U 9/16 –, zitiert nach juris).

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Verfahren ist anhängig beim BGH, Az: XII ZR 53/16

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