Eine Schriftformheilungsklausel in einem Gewerbemietvertrag (Formularmietvertrag) ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, wenn sie ihrem Wortlaut nach auch den Grundstückserwerber verpflichtet, an der Nachholung der Schriftform mitzuwirken. So wurde dies vom OLG Düsseldorf mit Urteil vom 25.04.2017 – 24 U 150/16 – entgegen anderer obergerichtlicher Rechtsprechung entschieden. (nicht rechtskräftig)
Schlagwort: Gewerbemiete
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Mai 03
Schriftformverstoß bei Gewerbemietvertrag – Anmietung Kellerraum
Ein Gewerbemietvertrag, der für länger als ein Jahr abgeschlossen wurde, kann trotz Befristung ordentlich gekündigt werden, wenn ein Kellerraum zusätzlich vermietet wurde und dies in dem schriftlichen Mietvertrag nicht enthalten ist. So hat dies das OLG Frankfurt mit Urteil vom 27. April 2016 – 2 U 9/16 – entschieden.
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