Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 07. Mai 2014 – VIII ZR 234/13 – entschieden, dass eine Vereinbarung in einem Wohnraummietvertrag, die dem Vermieter erlaubt, während des laufenden Mietverhältnisses die gestellte Mietsicherheit zur Befriedigung streitiger Forderungen zu verwerten, unwirksam ist.
Schlagwort: Zusatzvereinbarung
Permanentlink zu diesem Beitrag: https://immobilienrechtsblog.de/mietsicherheit-darf-trotz-vereinbarung-im-laufenden-mietverhaeltnis-nicht-verwertet-werden/
Neueste Kommentare