Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofes – Urteil vom Urteil vom 5. März 2014 – VIII ZR 205/13 – muss der Mieter, der einen zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssel verloren hat, auch die Kosten des Austausches der Schließanlage tragen, wenn der Austausch wegen bestehender Missbrauchsgefahr aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Dafür ist aber auch erforderlich, dass der Vermieter die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht hat.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes Nr. 042/2014 vom 05.03.2014
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