Legionellen im Trinkwasser – BGH-Entscheidung vom 06. Mai 2015

Nach dem jüngsten Urteil des BGH (Urteil vom 6. Mai 2015 – VIII ZR 161/14) stellt es grundsätzlich eine Pflichtverletzung des Vermieters dar, wenn der Vermieter Trinkwasser nicht regelmäßig auf Legionellen untersuchen lässt. Dies kommt auch für die Zeit vor dem am 1. November 2011 erfolgten Inkrafttreten der in § 14 Abs. 3 der Trinkwasserverordnung in Betracht. Dies kann grundsätzlich zu einer Schadensersatzpflicht des Vermieters fürhren, sofern dem Mieter aufgrund der unterlassenen Untersuchung eine Schaden (in diesem Fall Schmerzensgeld wegen Lungenentzündung) entstanden ist.

Die Vorinstanzen AG Charlottenburg – Urteil vom 9. August 2013 – 207 C 135/11 und LG Berlin – Urteil vom 12. Mai 2014 – 18 S 327/13 hatten die auf Schmerzensgeld gerichtete Klage abgewiesen. Diese Entscheidungen hat der BGH aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung und Beweisaufnahme an das Landgericht zurück verwiesen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs 079/2015

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