Mietsicherheit darf trotz Vereinbarung im laufenden Mietverhältnis nicht verwertet werden

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 07. Mai 2014 –  VIII ZR 234/13 – entschieden, dass eine Vereinbarung in einem Wohnraummietvertrag, die dem Vermieter erlaubt, während des laufenden Mietverhältnisses die gestellte Mietsicherheit zur Befriedigung streitiger Forderungen zu verwerten, unwirksam ist.

Zwischen den Parteien des Rechsstreits bestand ein Wohnraummietverhältnis. In einer Zusatzvereinbarung war geregelt: „Der Vermieter kann sich wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, die Kautionssumme wieder auf den ursprünglichen Betrag zu erhöhen…“ Die Parteien stritten sodann über eine Minderung, weswegen sich der Vermieter aufgrund der verminderten Mietzahlung während des laufenden Mietverhältnisses das Kautionsguthaben auszahlen ließ. Die Mieterin hat verlangt, den Betrag wieder dem Kautionskonto gutzuschreiben und insolvenzfest anzulegen.

Das Amtsgericht hate der Klage der Mieterin stattgegeben, das Landgericht hat die Berufung des Vermieters zurückgewiesen. Auch vor dem Bundesgerichtshof unterlag der Vermieter.

Dieser begründet die Entscheidung mit dem in § 551 Abs. 3 BGB zum Ausdruck gekommenen Treuhandcharakter der Mietkaution. Gemäß § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB habe der Vermieter die ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme getrennt von seinem Vermögen anzulegen. Die hiervon zum Nachteil der Klägerin abweichende Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag sei deshalb gemäß § 551 Abs. 4 BGB unwirksam.

(Quelle: Pressemitteilung Nr. 077/2014 vom 07.05.2014  Pressestelle des Bundesgerichtshofs)

 

 

 

 

 

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