Die Anmietung zum Zwecke der Flüchtlingsunterbringung ist Gewerberaummiete

Der BGH hat am 23. Oktober 2019 entschieden, dass ein Mietvertrag als Gewerberaummietvertrag einzustufen ist, selbst wenn der Vertrag zwischen den Parteien als Wohnraummietvertrag bezeichnet wurde – BGH, Urteil vom 23.10.2019, XII ZR 125/18 – (https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2019-10-23&nr=101519&pos=20&anz=21)

Der BGH führt in diesem Urteil aus, dass bei der Entscheidung der Frage, ob ein Mietverhältnis über Wohnraum vorliegt, auf den Zweck abzustellen ist, den der Mieter mit der Anmietung des Mietobjekts vertragsgemäß verfolgt.  Wohnraummiete liegt vor, wenn die Räume dem Mieter vertragsgemäß zur Befriedigung seiner eigenen Wohnbedürfnisse und/oder der Wohnbedürfnisse seiner Familie dienen sollen Erfolgt die Vermietung zu Zwecken, die keinen unmittelbaren Wohnraumcharakter haben, ist hingegen allgemeines Mietrecht maßgebend. Vorliegend hatte die Mieterin (eine Gemeinde) die Immobilie angemietet, um dort den Wohnbedarf der ihr zugewiesenen Flüchtlinge decken zu können. Der Zweck der Anmietung war deshalb nicht darauf gerichtet, selbst die Räume zu Wohnzwecken zu nutzen, zumal eine juristische Person keinen eigenen Wohnbedarf haben kann. Der vertragsgemäße Gebrauch der Mieterin bezog sich vielmehr darauf, die angemieteten Räumlichkeiten zugewiesenen Flüchtlingen zu Wohnzwecken überlassen zu dürfen.

Fazit: Unabhängig von der Bezeichnung des Mietvertrages kommt es stets auf den Vertragszweck an. Eine juristische Person kann keinen eigenen Wohnbedarf haben, so dass ein Mietvertrag, den eine juristische Person als Mieter abschließt, stets als Gewerbemietvertrag einzuordnen ist.

 

 

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