Schallschutz in Mietwohnung – Bestätigung der BGH-Rechtsprechung

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 05. Juni 2013 seine Rechtsprechung zum Tritt- und Luftschallschutz in Mietwohnungen bestätigt.

In Fortführung seiner Rechtsprechung (zuletzt gem. Urteil vom 17. Juni 2009 – VIII ZR 131/08) stellt der Bundesgerichtshof fest, dass eine Mietwohnung in einem älteren Gebäude hinsichtlich des Tritt- und Luftschallschutzes keinen Mangel aufweist, sofern der Schallschutz den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen entspricht. (Etwas anderes kann gelten, wenn der Mietvertrag abweichende vertragliche Vereinbarungen enthält.)

Der Kläger – Mieter einer Wohnung – hatte seinen Vermieter auf Rückzahlung überzahlter Miete in Anspruch genommen. Die vom Mieter geltend gemachte Minderung beruhte auf der Behauptung, dass durch den Ausbau des Dachgeschosses und der Erschaffung neuer Wohnungen  der Schallschutz in der Wohnung des Klägers – direkt unter dem Dachgeschoss gelegen – nicht der im Zeitpunkt des Umbaus geltenden Stand der Technik entsprechen würde. Dadurch sei nach Ansicht des Klägers eine Minderung von 20% eingetreten. Vorliegend war bei den Dachgeschossarbeiten der vorhandene Estrich im Wesentlichen nur abgeschliffen und neu verspachtelt worden. Diese Maßnahme ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofes nicht vergleichbar mit einem Neubau oder einer grundlegenden Veränderung, so dass der Mieter nicht erwarten dürfe, dass der Schallschutz dem Stand der DIN-Normen zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen entspricht.

BGH, Urteil vom 05. Juni 2013 – VIII ZR 287/12

(Quelle: Pressemitteilung Nr. 097/2013 vom 05.06.2013 der Pressestelle des Bundesgerichtshofs)

 

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