Bundesgerichtshof stärkt Werkvertrag

 

 

Der Bundesgerichthof (BGH) hat in seiner Entscheidung zum sogenannten „Winterdienstvertrag“ – Urteil vom 6. Juni 2013 – VII ZR 355/12 – Werkvertragsrecht angewendet und damit das Werkvertragsrecht insgesamt gestärkt.

Werkverträge und Dienstverträge unterscheiden sich grundsätzlich in ihren Rechtsfolgen. Während der Dienstleister nur seine Dienste schuldet, schuldet der Auftragnehmer beim Werkvertrag den vereinbarten Erfolg. Umgekehrt unterliegt der Dienstleister dem Weisungsrecht des Dienstherrn, wohingegen der Werkunternehmer seine Werkleistung frei verantwortlich erbringt.

Einmal mehr hat der BGH klargestellt, dass es nicht auf die Benennung des Vertrags ankommt, sondern auf das tatsächlich Vereinbarte. Es nutzt also nichts, über einen Vertrag je nach Interessenslage„Werkvertrag“ oder „Dienstvertrag“ zu schreiben. Einen konkret in Streit stehenden „Winterdienstvertrag“  hat der BGH ohne Wenn und Aber als Werkvertrag gewertet und mit dieser Wertung an die Vorinstanz zurück verwiesen. Geschuldet sei die erfolgreiche Bekämpfung von Schnee- und Eisglätte und nicht etwa nur das bloße (aber erfolglose) Tätigwerden.

Wesentlich ist, dass der BGH ausdrücklich ausgeführt hat, dass Gegenstand eines Werkvertrags auch ein durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein kann. Etwas überspitz könnte man formulieren: „Im Zweifel für den Werkvertrag“.

Im Ergebnis durfte der von der Vorinstanz (LG Berlin) noch zur vollen Zahlung verurteilte Auftraggeber beim mangelhaft ausgeführten Winterdienst die Vergütung ohne Nachfristsetzung mindern.

Diese Entscheidung des BGHs ist sehr zu begrüßen. Ausgangspunkt der Vertragsauslegung ist nicht, was der Auftragnehmer (nicht) leisten möchte, sondern was der Auftraggeber zu recht erwarten darf. Gehört der Erfolg dazu, kann sich der Auftragnehmer seiner Erfolgsverantwortung nicht einfach durch Berufen auf Dienstvertragsrecht entziehen. Diese auftraggeberfreundliche Perspektive ist nun gestärkt. Wer als Auftragnehmer wirklich nur Dienste leisten und für den Erfolg nicht einstehen will, muss seine  Verträge durchgehend so gestalten, dass dem Auftraggeber von Anfang an klar ist, was er (nicht) erhält.

Auch im Baurecht hat es in den vergangenen Jahren vermehrt Entscheidungen von Instanzgerichten unter Rückgriff auf das Dienstvertragsrecht gegeben. Dieser Tendenz zur Ausweitung des Dienstvertragsrechts ist der BGH nun ebenso überzeugend wie unmissverständlich entgegengetreten.

Eigentümer und Verwalter haben nun eine gestärkte rechtliche Handhabe bei nicht ordnungsgemäß ausgeführten Winter- und Räumdiensten und das regelmäßig für die vergangenen drei Jahre rückwirkend.

Permanentlink zu diesem Beitrag: https://immobilienrechtsblog.de/bundesgerichtshof-starkt-werkvertrag/

Schreibe einen Kommentar

Deine Email-Adresse wird nicht veröffentlicht.